Schloss Schwarzenberg

Der Schlosspark

Eine grüne Oase zu Füßen des Schlosses

Der Schlosspark, der wie eine grüne Lunge die Altstadt der Stadt Schwarzenberg einfasst, erfuhr in den letzten Jahren eine umfassende, denkmalgerechte Sanierung und Kultivierung. Dies gelang zum einen durch die großzügige Förderung von Bund und Land und zum anderen durch die partnerschaftliche Zusammenarbeit vom Erzgebirgskreis und der Stadt Schwarzenberg als Bauherr.

BENUTZUNGSORDNUNG

für den Schlosspark in Schwarzenberg

§ 1
Geltungsbereich

Diese Benutzungsordnung gilt für den Bereich des Schlossparks in Schwarzenberg. Sie regelt die Benutzung, Sicherheit und Ordnung.

§ 2
Benutzungszeiten

Die Benutzung des Schlossparks ist von 08:00 Uhr morgens bis zum Einbruch der Dunkelheit, spätestens jedoch bis 22:00 Uhr abends, gestattet.

§ 3
Verhalten im Schlosspark

Der Schlosspark dient vorrangig der Erholung und Freizeitgestaltung der Bevölkerung.
1. Benutzer/innen haben sich so zu verhalten, dass niemand gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Grünanlagen und ihre Bestandteile sowie sonstige Einrichtungen dürfen weder beschädigt noch verunreinigt werden.
2. Benutzer/innen haben Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, der Rettungsdienste, der Ordnungskräfte der Stadtverwaltung Schwarzenberg und des kul(T)our-Betriebes uneingeschränkt Folge zu leisten.
Dies gilt insbesondere bei Platzverweisen.

§ 4
Verbote

Es ist den Benutzern/innen insbesondere nicht gestattet, im Schlosspark
1. zu übernachten,
2. Skulpturen zu erklettern oder zu beschädigen,
3. zu grillen oder offene Feuer zu entfachen,
4. Flaschen und ähnliches zu zerschlagen,
5. Müll außerhalb der öffentlichen Abfallbehälter zu hinterlassen,
6. gewerbliche Tätigkeiten auszuüben oder Waren und Leistungen aller Art anzubieten,
7. Plakate, Transparente, Flugblätter, Zeitungen sowie sonstige Druckschriften zu verteilen oder anzuschlagen,
8. Feuerwerkskörper, pyrotechnische Gegenstände, Gasflaschen, bengalisches Feuer, Leuchtkugeln, Rauchpulver, Rauchbomben, Wunderkerzen, leicht entzündliche Druckbehälter und Ähnliches mit sich zu führen und zu verwenden,
9. die Notdurft zu verrichten.

§ 5
Führen und Halten von Tieren

1. Hunde dürfen im Schlosspark nur angeleint mitgeführt werden.
2. Wer ein Tier mitführt, hat sicherzustellen, dass er jederzeit so auf das Tier einwirken kann, dass eine Gefährdung anderer Personen oder Tiere ausgeschlossen ist.
3. Wer ein Tier mitführt, hat die durch dieses Tier verursachten Kotverunreinigungen nach abfallrechtlichen Vorschriften als Abfall zu entsorgen. Zu diesem Zweck sind verschließbare Behältnisse oder Beutel mitzuführen, in die der Tierkot vollständig aufzunehmen ist. Gefüllte und verschlossene Behältnisse und Beutel können über die allgemein zugänglichen öffentlichen Abfallbehälter entsorgt werden.

Aue, September 2020

gez. Uwe Schreier
Betriebsleiter
kul(T)our-Betrieb des Erzgebirgskreises
(Eigentürmer)

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